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   FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07   

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https://dejure.org/2012,36609
FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07 (https://dejure.org/2012,36609)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 K 1729/07 (https://dejure.org/2012,36609)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. April 2012 - 4 K 1729/07 (https://dejure.org/2012,36609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 Nr 3a EStG, § 5 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Garantierückstellungen für zukünftige Garantiefälle, Gewährleistungsfälle und Kulanzfälle; Bildung von Garantierückstellungen durch den Importeur von Kraftfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a
    Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 194
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Es ist allgemein, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. nur BFH vom 13.11.1991 - I R 126/90, BFHE 167, 16, BStBl. II 1992, 519; vom 06.05.2003 - VIII B 163/02, BFH/NV 1313, jeweils mit weiteren Nachweisen) anerkannt, dass in der Handels- und Steuerbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung Rückstellungen für Garantieverpflichtungen zu bilden sind (vgl. nur EStH 5.7 (4); Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 5 Rz. 550 "Gewährleistung").

    Anerkennt sind auch Pauschalrückstellungen für Kulanzfälle, denen keine einklagbare zivilrechtliche Verpflichtung zugrunde liegt (vgl. der Sachverhalt in BFH vom 13.11.1991, a.a.O.).

    Rückstellungen wegen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den Vertragshändlern sind hinsichtlich des verwendeten Ersatzteilmaterials unter Zugrundelegung der Händler-Nettopreise zu bilden, wenn die vereinbarte Gewährleistungsverpflichtung nicht durch Naturalersatz, sondern - wie im vorliegenden Sachverhalt - durch Erteilung einer Gutschrift für das verwendete Ersatzteil zu erfüllen ist (BFH vom 13.11.1991, a.a.O.).

    Diese vom Garantiefall rechtlich unabhängige Art der Ersatzteilbeschaffung ist schließlich auch der Grund dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend hinsichtlich der Ersatzteile entsprechend des BFH-Urteils vom 13.11.1991 (a.a.O.) nicht die Einstandspreise der Klägerin, sondern die für die Garantiefälle zwischen den Klägerin und den Vertragshändler vereinbarte Gutschrift (unverbindlicher Verkaufspreis abzgl. 10 %) dem unstreitigen Teil der Garantierückstellung zugrunde gelegt haben.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 31.05.2011 auf Seite 14 dargestellten Beispiel (Lieferung eines Ersatzdifferentials) sich entgegen der Behauptung der Klägerin zukünftig unter Berücksichtigung der Auflösung der gebildeten Rückstellung ein (zukünftiger) Gewinn von 393, 33 Euro (= - 8, 25 Euro dargestellte Gesamtmarge zzgl. in der Rückstellung berücksichtigte Gutschrift i. H. v. 764, 14 Euro abzgl. in der Rückstellung mindernd berücksichtigter Erstattung durch C.Ltd. i. H. v. 379, 06) ergeben wird, der wegen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab 1999 abweichend von BFH vom 13.11.1991 (a.a.O.) als ein die Garantierückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c) EStG mindernder Vorteil anzusehen sein könnte, welcher möglicherweise insgesamt sogar den von der Klägerin begehrten Ansatz der internen Kosten übersteigen und damit möglicherweise eine Abweisung der Klage (auch) aus diesem Grund rechtfertigen könnte.

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Es ist allgemein, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. nur BFH vom 13.11.1991 - I R 126/90, BFHE 167, 16, BStBl. II 1992, 519; vom 06.05.2003 - VIII B 163/02, BFH/NV 1313, jeweils mit weiteren Nachweisen) anerkannt, dass in der Handels- und Steuerbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung Rückstellungen für Garantieverpflichtungen zu bilden sind (vgl. nur EStH 5.7 (4); Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 5 Rz. 550 "Gewährleistung").

    Die Regelung geht - wie die bisherige Rechtsprechung - davon aus, dass der Unternehmer erfahrungsgemäß nur hinsichtlich eines Teils der Summe der Gewährleistungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird (so wörtlich BFH vom 06.05.2003, a.a.O.).

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Hiervon waren - wovon die Beteiligten ebenfalls zu Recht ausgehen - die erwartungsgemäßen Kostenerstattungen der C.Ltd. abzuziehen (BFH-Urteil vom 17.02.1993 - X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437; ab 1999 ferner § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Sachleistungsverpflichtungen sind bis 1998 mit den bei Erfüllung der Verpflichtung anfallenden Voll(selbst)kosten (vgl. Kulosa, a.a.O., § 6 Rz. 475 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 110/04, BStBl. II 2007, 251) und ab 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b) EStG mit den Einzelkosten und einem angemessen Anteil der Gemeinkosten zu bewerten.
  • BFH, 27.01.2010 - I R 35/09

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Angesichts des Vorliegens einer Geldleistungsverpflichtung und angesichts der unstreitigen Höhe der den Rückstellungen zugrunde zulegenden Gutschriften kann dahinstehen, ob die Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als bei den Garantierückstellungen zum 31.12.1999 bis 31.12.2001 weder eine Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a) Buchstabe e) EStG (vgl. die Abzinsung von Pauschalrückstellungen ausdrücklich offen lassend BFH-Urteil vom 27.01.2010 - I R 35/09, BStBl. II 2010, 478 sowie Abzinsung von Pauschalrückstellungen ablehnend BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl I 2005, 699, Tz. 27 (aus Vereinfachungsgründen) und FG München, Beschluss vom 21.01.2004 7 V 4930/03, EFG 2004, 641 (mangels bestimmbarer Laufzeit)) noch Vorteile i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c) EStG rückstellungsmindernd berücksichtigt wurden.
  • FG München, 21.01.2004 - 7 V 4930/03

    Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Angesichts des Vorliegens einer Geldleistungsverpflichtung und angesichts der unstreitigen Höhe der den Rückstellungen zugrunde zulegenden Gutschriften kann dahinstehen, ob die Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als bei den Garantierückstellungen zum 31.12.1999 bis 31.12.2001 weder eine Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a) Buchstabe e) EStG (vgl. die Abzinsung von Pauschalrückstellungen ausdrücklich offen lassend BFH-Urteil vom 27.01.2010 - I R 35/09, BStBl. II 2010, 478 sowie Abzinsung von Pauschalrückstellungen ablehnend BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl I 2005, 699, Tz. 27 (aus Vereinfachungsgründen) und FG München, Beschluss vom 21.01.2004 7 V 4930/03, EFG 2004, 641 (mangels bestimmbarer Laufzeit)) noch Vorteile i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c) EStG rückstellungsmindernd berücksichtigt wurden.
  • BFH, 13.11.1991 - I R 129/90

    Zur Bewertung der Garantierückstellung in der Automobilindustrie

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07
    Es ist allgemein, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. nur BFH vom 13.11.1991 - I R 126/90, BFHE 167, 16, BStBl. II 1992, 519; vom 06.05.2003 - VIII B 163/02, BFH/NV 1313, jeweils mit weiteren Nachweisen) anerkannt, dass in der Handels- und Steuerbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung Rückstellungen für Garantieverpflichtungen zu bilden sind (vgl. nur EStH 5.7 (4); Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 5 Rz. 550 "Gewährleistung").
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